Station 3: Organisation und Dokumentation

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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung von Abfällen. Für Abfälle zur Beseitigung, beispielsweise Restabfälle, verschmutzte oder nicht trennbare Abfälle sowie nicht verwertbare Produktionsreste, besteht grundsätzlich eine Überlassungspflicht gegenüber dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung sicherstellen
Unternehmen sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Für Abfälle zur Beseitigung ist hierzu in der Regel die Nutzung des kommunalen Entsorgungssystems erforderlich. Dies betrifft beispielsweise auch Betriebe, wie Praxen, Kanzleien, Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbetreibende.

Im Landkreis Schaumburg wurden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die aws übertragen. Informationen zu Mindestbehältergrößen, Erfassungsbögen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Entsorgungsordnung finden Sie daher auf der Internetseite der aws.

So finden Sie einen geeigneten Entsorger
Bei der Beauftragung von Entsorgungsunternehmen empfiehlt es sich, nur mit fachkundigen und zugelassenen Anbietern zusammenzuarbeiten. Bevorzugt werden sollten Entsorgungsfachbetriebe oder Unternehmen, die über die erforderlichen Anzeigen und Erlaubnisse nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verfügen. Die aws sowie das Tochterunternehmen Sauthoff (Entsorgungslösungen und Containerdienst) sind seit vielen Jahren als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert.

Geeignete Anbieter können über Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder regionaler Wirtschaftsnetzwerke gefunden werden. Seriöse Entsorgungsunternehmen beraten zur rechtskonformen Entsorgung, stellen die erforderlichen Nachweise bereit und dokumentieren die Entsorgungswege nachvollziehbar. Fehlende Nachweisdokumente, Barzahlungen ohne Beleg oder unklare Angaben zu Genehmigungen sollten als Warnsignale gewertet werden.

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Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentieren, welche gewerblichen Abfälle anfallen, wie diese getrennt gesammelt werden und welchem Entsorgungsweg sie zugeführt werden. Die entsprechenden Dokumentationspflichten ergeben sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 GewAbfV. Für gefährliche Abfälle gelten darüber hinaus besondere Nachweis- und Dokumentationspflichten nach der Nachweisverordnung (NachwV).

Für die meisten Unternehmen reicht eine übersichtliche Dokumentation nach dem folgenden Schema aus, um die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abfälle nachzuweisen. Sie erleichtert behördliche Kontrollen, reduziert Haftungs- und Bußgeldrisiken und unterstützt eine effiziente Entsorgungsorganisation. Die Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch digital erfolgen.

  • Betriebsangaben
    • Unternehmensname
    • Standort
    • Ansprechpartner und Kontaktdaten
    • Erstellungs-/Aktualisierungsdatum (jährlich und insbesondere bei Änderungen im Betrieb)
  • Übersicht der anfallenden Abfälle
    • Liste mit allen anfallenden Abfallfraktionen inkl. AVV-Abfallschlüssel
    • geschätzte Jahresmenge je Abfallfraktion
    • idealerweise ergänzt um Informationen zum entsorgenden Unternehmen, Anwendung von Bring- oder Holsystem, Leerungsrhythmus
  • Angaben zur Getrenntsammlung
    • Auflistung der Sammelstellen
    • Lageplan und Fotos der Sammelstellen und Sammelbehälter
    • Falls von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen wird: ausführliche und weitergehende Dokumentation mit Begründung (technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit)
  • Nachweise/Dokumentation der Entsorgungswege:
    • Entsorgerverträge
    • Entsorgungsnachweise (z. B. Abhol-, Übernahme- und Wiegescheine, Rechnungen)
    • Erklärung des Übernehmers (Entsorgers), dass die getrennt gesammelten Abfälle der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zugeführt werden
    • Bei Zuführung von Abfallgemischen an eine Vorbehandlungsanlage: Bestätigung des Anlagenbetreibers, dass die Anlage die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllt
    • Mitarbeiterschulung (Datum letzte Unterweisung, Inhalte, Teilnehmerliste)
    • Besondere Nachweis- und Dokumentationspflicht bei gefährlichen Abfällen beachten

Alle Nachweise, die die ordnungsgemäße Entsorgung belegen sollten mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

Tipp: Mit Hilfe der Checkliste des Zukunftsforums lässt sich ganz einfach eine individuelle Bestandserhebung und damit den ersten Schritt zum Abfallkonzept machen. Auch das Vertriebsteam der aws hilft bei Fragen, unterstützt bei der Erstellung eines individuellen Entsorgungskonzepts und berät umfassend zu den idealen Entsorgungslösungen (Kontakt: vertrieb@aws-shg.de, 05721 9705 4000)

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Gefährliche Abfälle dürfen nur an entsprechend zugelassene bzw. registrierte Beförderer und Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Sie als Abfallerzeuger bleiben bis zum Abschluss der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung für die Entsorgung verantwortlich und haben sich von der Zulässigkeit und Eignung der beauftragten Beförderungs- und Entsorgungswege zu überzeugen. Die ordnungsgemäße Entsorgung Ihrer gefährlichen Abfälle belegen Sie durch verschiedene Dokumente, abhängig von der Art und Menge der zu entsorgenden Abfälle.

Vereinfachte Nachweisführung für Kleinmengenerzeuger
Für viele Unternehmen greifen die Sonderregelungen für Kleinmengenerzeuger, die pro Kalenderjahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährliche Abfälle erzeugen. Dadurch ergeben sich für Sie als Abfallerzeuger erhebliche Erleichterungen, denn es entfällt die sonst erforderliche elektronische Nachweisführung über die zuständige Behörde – in Niedersachsen die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

In diesem Fall führt das Entsorgungsunternehmen die erforderlichen Nachweise über einen Sammelentsorgungsnachweis. Sie als Abfallerzeuger erhalten als Nachweis der Übergabe einen Übernahmeschein. Das zugelassene Entsorgungsunternehmen transportiert die Abfälle zur vorgesehenen Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Die Transporte werden im Rahmen des Sammelnachweisverfahrens dokumentiert. Die Übernahmescheine sind als Register über die Entsorgung gefährlicher Abfälle aufzubewahren. Die Ablage sollte nach AVV-Schlüssel und chronologisch sortiert erfolgen.

Nachweisführung und Dokumentation bei gefährlichen Abfällen oberhalb der Kleinmengenregelung
Sofern die Voraussetzungen für die Kleinmengenregelung nicht erfüllt sind, ist für die Entsorgung gefährlicher Abfälle das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) anzuwenden. In diesem Fall erfolgt die Nachweisführung nicht über einen Sammelentsorgungsnachweis, sondern über einen individuellen Entsorgungsnachweis und die elektronische Begleitscheinführung. Die Entsorgung darf grundsätzlich erst nach Vorliegen eines gültigen Entsorgungsnachweises erfolgen.

  • Die Entsorgungsnachweise werden elektronisch über das eANV-System geführt und von den beteiligten Parteien signiert. Der Entsorgungsnachweis belegt, dass die vorgesehene Entsorgung zulässig ist.
  • Für jede einzelne Abfallbeförderung wird ein elektronischer Begleitschein erstellt.
  • Der Begleitschein dokumentiert die Übergabe des Abfalls vom Erzeuger an den Transporteur sowie die Annahme durch die zugelassene Entsorgungsanlage.
  • Nach Abschluss des Entsorgungsvorgangs stehen die elektronischen Nachweisdokumente im eANV-System als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung zur Verfügung.

Bei elektronischer Nachweisführung wird auch das Register elektronisch geführt. Die Nachweisdokumente müssen vollständig, aktuell sowie sachlich und zeitlich geordnet verfügbar sein. Für jeden Entsorgungsvorgang sollten mindestens folgende Angaben nachvollziehbar dokumentiert sein:

  • AVV-Schlüssel und Bezeichnung des Abfalls
  • Anfallstelle bzw. Herkunft des Abfalls
  • Menge des entsorgten Abfalls
  • Datum der Übergabe
  • Beförderer
  • Entsorgungsanlage
  • Nummer des Entsorgungsnachweises
  • Nummer des Begleitscheins

Aufbewahrungsfrist
Die Nachweis- und Registerunterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Eine Schulung bzw. Unterweisung der Mitarbeitenden zu abfallrelevanten Themen und Anforderungen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich ist zur Erfüllung der betrieblichen Organisations- und Sorgfaltspflichten zu empfehlen.

Die Unterweisung sollte sich am jeweiligen Tätigkeitsbereich und den dort anfallenden Abfällen orientieren.

Beschäftigte sollten insbesondere…

  • die im Unternehmen anfallenden Abfallarten kennen,
  • die Abfälle richtig trennen (z. B. Papier, Verpackungen, gefährliche Abfälle etc.)
  • wissen, welche Fehlwürfe oder Vermischungen unzulässig sind,
  • Ansprechpartner bei Fragen kennen,
  • über Änderungen der Entsorgungsabläufe informiert werden.

Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen können weitergehende Unterweisungen erforderlich sein.

Es empfiehlt sich die Schulung oder Unterweisung der Mitarbeitenden zu dokumentieren, z. B. über eine Teilnehmerliste mit Datum und ggf. einer kurzen Notiz zum Inhalt.

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Oft nicht erforderlich, aber sinnvoll
Für viele Unternehmen, wie z. B. Handwerksbetriebe mit geringen Abfallmengen, Handelsunternehmen ohne relevante gefährliche Abfälle oder normale Bürobetriebe ist ein expliziter Abfallbeauftragter nicht erforderlich.

Auch wenn kein Abfallbeauftragter notwendig ist, ist es wichtig eine verantwortliche Person im Betrieb zu benennen mit Grundkenntnissen zur richtigen Abfalltrennung und Entsorgung.

Beispiele für bestellungspflichtige Unternehmen sind Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn relevante Abfallmengen anfallen, Unternehmen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Deponien sowie Sortier-, Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen. Die Pflicht ergibt sich aus § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).

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