Station 1: Grundlagen

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Abbildung: aws, eigene Darstellung

Die fünfstufige Abfallhierarchie wird in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Grundsatz für den Umgang mit Abfällen festgelegt.

Erste Stufe: Vermeidung von Abfällen
Die Vermeidung von Abfällen hat höchste Priorität. Denn Abfälle die gar nicht erst entstehen, müssen auch nicht aufwendig getrennt und einem der nachfolgenden Schritte zugeführt werden.

Zweite Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung
An zweiter Stelle steht die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Je nach Abfallart kann diese z. B. nach einer Behandlung wieder zum Einsatz kommen und wertvolle Ressourcen werden so länger im Kreislauf gehalten. Diese Art der Verwendung ist noch vor dem Recycling als Grundsatz in der Hierarchie festgeschrieben.

Dritte Stufe: Recycling
Das Recycling steht an dritter Stelle der Abfallhierarchie. Im Kern geht es darum, die Abfälle stofflich zu verwerten und den Einsatz von Primärrohstoffen zu verringern. Abfälle werden aufbereitet und als Sekundärrohstoffe wieder in den Produktionskreislauf zurückgeführt.

Vierte Stufe: Sonstige Verwertung
Die sonstige Verwertung kommt an vierter Stelle. Dabei handelt es sich in der Regel um die sog. energetische Verwertung, bei der Abfälle als Ersatzbrennstoff aufbereitet und so ihr Energiegehalt ausgenutzt wird. Der Rückgriff auf Ersatzbrennstoff aus Abfällen verringert den Einsatz fossiler Brennstoffe.

Fünfte Stufe: Beseitigung
An letzter Stelle steht die Beseitigung. Nicht verwertbare Reste müssen zum Zweck einer umweltschonenden Ablagerung in genehmigten Deponien vorbehandelt werden. Voraussetzung ist, dass das Material biologisch inaktiv ist. Im Landkreis Schaumburg werden die nicht verwertbaren Reste zu diesem Zweck mechanisch-biologisch vorbehandelt. In anderen Regionen erreicht man dies durch Verbrennung.

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Zahlreiche Gesetze und Verordnungen regeln in Deutschland den Umgang mit Abfällen. Zu den für Unternehmen wichtigen Gesetzen und Verordnungen gehören (Auswahl):

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die Grundlage der Abfallgesetzgebung in Deutschland. Das Gesetz findet auf lokaler Ebene Umsetzung in der Abfallbewirtschaftungssatzung und der Abfallgebührensatzung des Landkreises Schaumburg.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die GewAbfV regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Das Ziel: die getrennte Sammlung von Abfällen und deren gezielte Vorbehandlung, um anschließend eine stoffliche Verwertung zu ermöglichen. In der Gewerbeabfallverordnung werden außerdem die Ausnahmen der Getrennthaltungspflicht, zulässige Entsorgungswege und Dokumentationspflichten geregelt.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Das VerpackDG regelt die Produktverantwortung für Verpackungen. Ziel ist die verursachergerechte Finanzierung und Organisation der Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Verpackungsabfällen sowie Reduzierung der Umweltbelastungen. Für Gründer ist das Gesetz relevant, wenn verpackte Waren erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht werden, zum Beispiel beim Online-Handel, aber in der Gastronomie, wenn Speisen und Getränke in Verpackungen an Kundden abgegeben werden.

Elektro- u. Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die Rücknahme, umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten. Relevant ist es insbesondere für Gründer und Unternehmen, die solche Geräte herstellen, importieren oder verkaufen, da sie unter anderem Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten erfüllen müssen. Ziel des Gesetzes ist es, Elektroschrott zu reduzieren, wertvolle Rohstoffe zurückzugewinnen und Umweltbelastungen zu vermeiden.

Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG)

Das Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und das Recycling von Batterien und Akkus. Relevant ist es insbesondere für Gründer und Unternehmen, die Batterien, Akkus oder Produkte mit Batterien und Akkus herstellen, importieren oder verkaufen, da sie unter anderem Registrierungs-, Rücknahme- und Informationspflichten erfüllen müssen. Ziel des Gesetzes ist es, Umweltbelastungen durch Schadstoffe zu reduzieren und wertvolle Rohstoffe durch Recycling zurückzugewinnen.

Altölverordnung (AltölV)

Die Altölverordnung (AltölV) regelt die Sammlung, Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung von Altölen, insbesondere von gebrauchten Motoren- und Getriebeölen. Relevant ist sie insbesondere für Gründer und Unternehmen in Kfz-Werkstätten, der Industrie, dem Maschinenbau oder dem Handel mit Schmierstoffen, bei denen Altöl beispielsweise durch Wartungen oder Produktionsprozesse anfällt. Sie müssen unter anderem Vorgaben zur getrennten Sammlung, Lagerung und Rücknahme von Altöl beachten. Ziel der Verordnung ist es, Umweltbelastungen durch unsachgemäße Entsorgung zu vermeiden und die Wiederaufbereitung von Altöl zu fördern.

Nachweisverordnung (NachwV) – Dokumentation, v. a. bei gefährlichen Abfällen

Die Nachweisverordnung (NachwV) regelt die Dokumentation bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Relevant ist sie insbesondere für Unternehmen in Industrie, Bau, Handwerk oder Kfz-Betrieben, bei denen beispielsweise Altöl, Lacke, Lösungsmittel, Batterien oder asbesthaltige Abfälle anfallen. Fallen pro Jahr bis zu zwei Tonnen gefährliche Abfälle an, gelten meist vereinfachte Nachweispflichten mit Übernahmescheinen. Bei größeren Mengen müssen Unternehmen in der Regel zusätzliche Entsorgungsnachweise, Begleitdokumente und Register elektronisch über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) führen.

Altholzverordnung (AltholzV)

Die Altholzverordnung (AltholzV) regelt die Verwertung und Entsorgung von Altholz sowie dessen Einteilung in verschiedene Altholzkategorien. Relevant ist sie insbesondere für Gründer und Unternehmen im Bau-, Handwerks-, Abbruch-, Entsorgungs- oder Holzverarbeitungsbereich, bei denen Altholz beispielsweise durch Renovierungen, Abrissarbeiten, Verpackungen oder Produktionsreste anfällt. Sie müssen unter anderem Vorgaben zur getrennten Sammlung, Kennzeichnung und Verwertung beachten. Ziel der Verordnung ist es, Schadstoffe im Recyclingprozess zu vermeiden und Altholz möglichst hochwertig zu verwerten.

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) regelt die Herstellung, Prüfung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe, beispielsweise aus Bauschutt, Schlacken oder aufbereitetem Bodenmaterial. Relevant ist sie insbesondere für Gründer und Unternehmen im Bau-, Abbruch-, Recycling- und Entsorgungsbereich, die mineralische Abfälle aufbereiten oder als Baustoffe wiederverwenden. Sie müssen unter anderem Vorgaben zur Güteüberwachung, Dokumentation und zum umweltgerechten Einbau der Materialien beachten. Ziel der Verordnung ist es, Recyclingbaustoffe sicher und schadlos einzusetzen sowie natürliche Ressourcen zu schonen.


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Jedes Unternehmen ist Abfallerzeuger und trägt Verantwortung für die Entsorgung
Jedes Unternehmen, bei dessen Tätigkeiten Abfälle entstehen, ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abfallerzeuger – unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Der Abfallerzeuger trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung. Auch nach der Übergabe an einen Entsorger bleibt das Unternehmen als Abfallerzeuger dafür verantwortlich, dass die Entsorgung rechtmäßig erfolgt.

Zu den wichtigen Pflichten eines Abfallerzeugers gehören insbesondere:

  • Abfälle vermeiden und die Abfallhierarchie beachten (§ 6 KrWG)
  • Abfälle ordnungsgemäß verwerten oder beseitigen (§§ 7, 15 KrWG)
  • Abfälle getrennt sammeln; Vermischungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 9 KrWG, §§ 3, 4 GewAbfV)
  • Getrenntsammlung und Entsorgungswege dokumentieren (§§ 3, 4 GewAbfV)
  • Register- und Nachweispflichten für gefährliche Abfälle erfüllen (§§ 49, 50 KrWG und NachwV)

In Schaumburg ist das Amt für Kreisstraßen, Wasserstraßen und Abfallwirtschaft zuständig
In Niedersachsen ist die untere Abfallbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte für die Überwachung der Einhaltung der Abfallvorschriften zuständig. Außerdem übernimmt diese die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen abfallrechtliche Bestimmungen. Im Landkreis Schaumburg ist die untere Abfallbehörde das Amt für Kreisstraßen, Wasserstraßen und Abfallwirtschaft.

Verstöße haben Folgen
Verstöße gegen das Abfallrecht können erhebliche Folgen haben. Je nach Art und Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder, in schwerwiegenden Fällen drohen auch Geld- oder Freiheitsstrafen. Zudem können die zuständigen Behörden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung anordnen und die entstehenden Kosten dem Verursacher auferlegen.

Wer seine Abfälle korrekt trennt, geeignete Entsorgungswege nutzt und erforderliche Nachweise aufbewahrt, erfüllt die wichtigsten abfallrechtlichen Anforderungen in der Regel ohne großen Aufwand.

Bei Fragen zum Abfallrecht und zu Ihren Pflichten als Abfallerzeuger wenden Sie sich gerne an:
Amt für Kreisstraßen, Wasser- und Abfallwirtschaft
Jahnstraße 20
31655 Stadthagen
abfall@schaumburg.de
05721 7031473

Weitere Informationen finden Sie hier im Serviceportal Schaumburg.

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