
An Station 2 geht es um den richtigen Umgang mit verschiedenen Abfällen im Betriebsalltag. Eine fundierte Bestandsaufnahme, welche Abfälle im Unternehmen überhaupt anfallen, ist dringend zu empfehlen. Darauf aufbauend kann man sich strukturiert mit der Trennung, Lagerung und Entsorgung der Abfälle auseinandersetzen.

Die Gewerbeabfallverordnung benennt in den §3 und §8 Abfälle, die von Unternehmen getrennt zu sammeln sind. Dabei handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle sowie um Bau- und Abbruchabfälle.
Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören Papier/Pappe/Karton, Glas (vor allem Behälterglas), Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien sowie Bioabfälle. Bei den Bau- und Abbruchabfällen sind folgende Fraktionen getrennt zu sammeln: Glas (z. B. Flachglas), Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Gipsbaustoffe, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
Abfälle sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. dem Recycling zuzuführen
Grundsätzlich müssen getrennt gesammelte Abfälle der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Stufe 3 in der Abfallhierarchie) oder dem Recycling (Stufe 4 in der Abfallhierarchie) zugeführt werden. Von dieser Pflicht kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, zum Beispiel bei sehr geringen Abfallmengen oder wenn die getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Gründe hierfür müssen dokumentiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen nachgewiesen werden (§§ 3, 8 GewAbfV).
Besondere Regelungen für gefährliche Abfälle und Verpackungsabfälle beachten
Für gefährliche Abfälle sowie für Verpackungsabfälle (aus z. B. Kunststoff, Papier, Holz, Metall) gelten neben der getrennten Sammlung z. T. besondere Regelungen. Die relevanten Informationen dazu haben wir weiter unten gesondert zusammengestellt.

Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die eine Gefahr für Menschen, Tiere oder die Umwelt darstellen können. Gefährliche Abfälle haben bestimmte gefährliche Eigenschaften (z. B. giftig, entzündlich oder ätzend – erkennbar an den Gefahrensymbolen) und sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entsprechend gekennzeichnet (meist mit einem Sternchen *).
Beispiele für gefährliche Abfälle
- Farben, Lacke, Kleber, Lösungsmittel (auch Reste oder eingetrocknete Gebinde)
- Chemikalien & Reinigungsmittelreste (z. B. aus Werkstatt, Labor oder Gebäudereinigung)
- Öle & ölhaltige Abfälle (z. B. Altöl, Ölfilter, ölverschmutzte Lappen)
- Batterien & Akkus (z. B. Gerätebatterien, Lithium-Akkus)
- Elektrogeräte mit Schadstoffen (z. B. alte Bildschirme, Leuchtstoffröhren)
- Asbesthaltige Materialien (z. B. bei Renovierung oder Rückbau)
Umgang mit gefährlichen Abfällen
- Vermischungsverbot (§9a KrWG) beachten: Die Vermischung (auch Verdünnung) von gefährlichen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen, Materialien ist unzulässig.
- Sicher und getrennt lagern: dichte, stabile, zulässige und gekennzeichnete Behälter verwenden, um vermischen, auslaufen, verdampfen, Brände o.ä. zu verhindern; nur so viel lagern wie nötig
- Zulässige Entsorgungswege beachten: keine Entsorgung über den Restmüll, die Kanalisation, die Wertstofftonne oder andere unzulässige Entsorgungswege
- Entsorgungsfachbetrieb hinzuziehen: Zur sicheren Einstufung und sicheren Lagerung und Entsorgung wenden Sie sich an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb.
- Nachweis und Dokumentation: Für gefährliche Abfälle gelten besondere Nachweis- und Dokumentationspflichten, abhängig von der Menge der anfallenden Abfälle. Mehr dazu finden Sie in Station 3.
Entsorgung gefährlicher Abfälle bei weniger als 2 Tonnen pro Jahr
Wenn im Unternehmen insgesamt weniger als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen, gelten die Sonderregelungen für Kleinmengenerzeuger bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. In diesem Fall können Sie die Entsorgung Ihrer gefährlichen Abfälle über ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen abwickeln und z. B. auf den aws-Recyclinghöfen abgeben (Besonderheiten bei der Annahme gefährlicher Abfälle an den jeweiligen Standorten beachten!). Dadurch erleichtert sich für Sie die Nachweisführung erheblich (siehe Station 3).

Entsorgung von Verkaufsverpackungen über die Gelbe Tonne
Unternehmen dürfen Verkaufsverpackungen über das Duale System (Gelbe Tonne/Gelber Sack) entsorgen, wenn sie als „vergleichbare Anfallstelle“ eines privaten Endverbrauchers gelten. Dazu zählen beispielsweise Gastronomiebetriebe und Hotels, Verwaltungen, Bildungseinrichtungen, Freiberufler. Voraussetzung ist, dass es sich um systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen handelt.
Entsorgung über die Gelbe Tonne nicht für alle Verpackungen zulässig
Nicht über die Gelbe Tonne entsorgt werden dürfen unter anderem Transportverpackungen (wie z. B. Stretchfolien, Umreifungsbänder), Produktions- und Bauabfälle sowie andere gewerbliche Wertstoffe, die nicht dem Dualen System zugeordnet sind. Für diese Abfälle gelten gesonderte Rücknahme- oder Entsorgungswege.
Rückgabemöglichkeiten von Verpackungen für Unternehmen
Das VerpackDG (§39) sieht für bestimmte Verpackungsarten Rücknahmeverpflichtungen von Herstellern und Vertreibern vor. Unternehmen können deshalb insbesondere folgende gebrauchte und restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückgeben:
- Transportverpackungen, z. B. Stretchfolien, Umreifungsbänder oder Kartonagen, die Waren während des Transports schützen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, z. B. große Kanister, Fässer oder Kartonagen aus Industrie- und Gewerbebetrieben
- Mehrwegverpackungen, z. B. Mehrweg-Transportkisten oder Getränkekästen
- Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, z. B. leere Gebinde von Farben, Lacken oder bestimmten Chemikalien, soweit sie unter die Rücknahmeregelungen des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes fallen
Pflichten, beim erstmaligen Inverkehrbringen von Verpackungen
Für Unternehmen, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und an private Endverbraucher abgeben, gelten nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) besondere Pflichten. Dies betrifft Sie beispielsweise, wenn Sie als Online-Händler, Gastronomiebetrieb oder Direktvermarkter Waren oder Speisen in Verpackungen an Endverbraucher abgeben.
In diesem Fall müssen Sie…
- sich an einem Dualen System beteiligen
- sich im Verpackungsregister LUCID registrieren (vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit)
- die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an das Duale System und das Verpackungsregister LUCID melden
Besonderheit bei Serviceverpackungen beachten
Wenn Sie zum Beispiel Kaffeebecher, Menüschalen oder Bäckertüten als vorlizenzierte Serviceverpackungen einkaufen, übernimmt bereits der Lieferant die Verpackungslizenzierung. Dennoch müssen Sie Ihr Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Außerdem ist zu empfehlen, dass Sie sich von Ihrem Lieferanten die Lizenzierung der Verpackungen bestätigen lassen.

Ergänzend zu den weiteren Informationen und Hinweisen in diesem Fahrplan finden Sie an dieser Stelle relevante Punkte, die insbesondere bei der Gründung eines Gastronomiebetriebes zu beachten sind.
Gesonderte Behälter für Speiseabfälle sowie Speisefette und -öle
In Gastronomiebetrieben fallen neben Bioabfällen häufig Speiseabfälle an, die getrennt gesammelt und über einen spezialisierten Entsorger entsorgt werden müssen. Dazu zählen insbesondere Teller- und Buffetreste, zubereitete Speisen, Küchenabfälle mit Fleisch, Fisch oder Knochen sowie verdorbene Lebensmittel. Darüber hinaus sind gebrauchte Speiseöle und Speisefette (z. B. Frittieröle und Frittierfette) in geeigneten Behältern separat zu sammeln und einer gesonderten Verwertung zuzuführen.
Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte verboten
Bestimmte Einwegkunststoffprodukte dürfen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen unter anderem Einwegbesteck, Einwegteller, Trinkhalme sowie Getränkebecher und Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor). Bei der Beschaffung von Verpackungen und Einwegartikeln sollten Sie daher auf zulässige Alternativen achten.
Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen
Beim Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen müssen Sie gemäß Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz für bestimmte Einwegverpackungen eine Mehrwegalternative anbieten. Dies gilt zum Beispiel für Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff (z. B. Salat- oder Menüschalen) und Einweggetränkebecher aller Materialien (auch Papierbecher mit Kunststoffbeschichtung).
Die Mehrwegalternative muss für die gleichen Produkte angeboten werden wie die entsprechende Einwegverpackung und darf nicht teurer angeboten werden als die Einwegverpackung, wobei ein Pfand zulässig ist. Außerdem müssen Sie Ihre Kunden durch gut sichtbare Hinweise über das Mehrwegangebot informieren und die ausgegebenen Mehrwegverpackungen zurücknehmen.
Ausnahme: Kleinbetriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von maximal 80 m²müssen nicht zwingend eigene Mehrwegbehälter bereitstellen. Sie müssen jedoch auf Wunsch mitgebrachte Behälter der Kunden befüllen und darauf gut sichtbar hinweisen.
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen beachten
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, beispielsweise Getränkedosen oder viele Einweg-Kunststoffflaschen, dürfen nur gegen Erhebung des gesetzlich vorgeschriebenen Pfands abgegeben werden. Als Vertreiber müssen Sie zudem pfandpflichtige Verpackungen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zurücknehmen.
Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht beachten
Wenn Sie Speisen oder Getränke in Verpackungen an Kunden abgegeben, zum Beispiel in Coffee-to-go-Bechern, Pizzakartons oder ähnlichem, fallen diese später beim privaten Endverbraucher als Abfall an. In diesem Fall sind Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten zu beachten. Weitere Informationen dazu finden bei den Ausführungen zum Umgang mit Verpackungen.

Die Gestaltung von Sammelplätzen liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Dabei müssen zum Beispiel die Anforderungen des Abfall-, Umwelt-, Arbeits- und Brandschutzrechts eingehalten werden.
Gut organisierte Sammelplätze…
- erleichtern die Getrenntsammlung
- reduzieren Fehlwürfe
- unterstützen eine wirtschaftliche Entsorgung
Tipps zur Gestaltung der Sammelplätze
- Behälter auf Abfallart abstimmen: Vor allem bei gefährlichen Abfällen wichtig oder Abfällen, die dem Datenschutz unterliegen (Akten, Festplatten), rechtliche Vorgaben sind zu beachten
- Richtige Behältergröße: die Größe des Behälters sollte dem tatsächlichem Abfallaufkommen entsprechen, um unnötige Kosten zu vermeiden
- Klare Beschilderung: korrekte und gut lesbare Beschriftung, ggf. in unterschiedlichen Sprachen, verringern Fehlwürfe, aussagekräftige Piktogramme, wie bei PiA – dem Piktogramm-System zur einfachen Abfalltrennung, sind außerdem hilfreich
- Zentraler Sammelplatz: Gut erreichbar mit ausreichend Platz zum Abtransport, ggf. Park-/Halteverbot, um Abfuhr jederzeit zu gewährleisten
- Dezentrale Sammelstellen: Ausreichend Platz und strategisch gut positioniert, Leerung/Austausch einfach möglich
- Mitarbeitende einbeziehen: Verbesserungspotenziale ergeben sich oft direkt im Arbeitsalltag, fragen Sie Ihre Mitarbeitenden nach Verbesserungsmöglichkeiten
Hier geht es weiter zu Station 3:
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