Station 3: Organisation und Dokumentation

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Ja, bei überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung, insbesondere Restabfällen und anderen nicht verwertbaren Gewerbeabfällen (z. B. verschmutzte Verpackungen/Kunststoffe oder gemischte Gewerbeabfälle bei denen eine Verwertung nicht möglich ist), müssen Unternehmen die Entsorgung über die Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Schaumburg (aws) sicherstellen.

Für gewerbliche Abfälle zur Verwertung, wie z. B. Papier, Metalle, Holz, sortenreine Kunststoffe oder sortenreine Produktionsreste, die stofflich oder energetisch verwertet werden können, besteht freie Entsorgerwahl.

So finden Sie einen geeigneten Entsorger
Achten Sie auf zertifizierte und zugelassene Entsorger, z. B. mit Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat oder einer Erlaubnis nach § 53/54 KrWG. Die aws sowie das Tochterunternehmen Sauthoff sind seit bereits seit vielen Jahren als Entsorgungsfachbetrieb nach Entsorgungsfachbetriebverordnung zertifiziert.

Geeignete Anbieter finden Sie über Empfehlungen von IHK, Handwerkskammern oder regionale Entsorgungsunternehmen. Ein seriöser Entsorger berät zur richtigen Abfallentsorgung, stellt die erforderlichen Nachweise aus und dokumentiert die Entsorgung nachvollziehbar. Fehlende Nachweise, Barzahlungen ohne Beleg oder unklare Aussagen zu Genehmigungen sind Warnsignale.

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Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentieren, welche gewerblichen Abfälle anfallen, wie diese getrennt gesammelt werden und welchem Entsorgungsweg sie zugeführt werden. Die entsprechenden Dokumentationspflichten ergeben sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 GewAbfV. Für gefährliche Abfälle gelten darüber hinaus besondere Nachweis- und Dokumentationspflichten nach der Nachweisverordnung (NachwV).

Für die meisten Unternehmen reicht eine übersichtliche Dokumentation nach dem folgenden Schema aus, um die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abfälle nachzuweisen. Sie erleichtert behördliche Kontrollen, reduziert Haftungs- und Bußgeldrisiken und unterstützt eine effiziente Entsorgungsorganisation. Die Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch digital erfolgen.

  • Betriebsangaben
    • Unternehmensname
    • Standort
    • Ansprechpartner und Kontaktdaten
    • Erstellungs-/Aktualisierungsdatum (jährlich und insbesondere bei Änderungen im Betrieb)
  • Übersicht der anfallenden Abfälle
    • Liste mit allen anfallenden Abfallfraktionen inkl. AVV-Abfallschlüssel
    • geschätzte Jahresmenge je Abfallfraktion
    • idealerweise ergänzt um Informationen zum entsorgenden Unternehmen, Anwendung von Bring- oder Holsystem, Leerungsrhythmus
  • Angaben zur Getrenntsammlung
    • Auflistung der Sammelstellen
    • Lageplan und Fotos der Sammelstellen und Sammelbehälter
    • Falls von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen wird: ausführliche und weitergehende Dokumentation mit Begründung (technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit)
  • Nachweise/Dokumentation der Entsorgungswege:
    • Entsorgerverträge
    • Entsorgungsnachweise (z. B. Abhol-, Übernahme- und Wiegescheine, Rechnungen)
    • Erklärung des Übernehmers (Entsorgers), dass die getrennt gesammelten Abfälle der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zugeführt werden
    • Bei Zuführung von Abfallgemischen an eine Vorbehandlungsanlage: Bestätigung des Anlagenbetreibers, dass die Anlage die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllt
    • Mitarbeiterschulung (Datum letzte Unterweisung, Inhalte, Teilnehmerliste)
    • Besondere Nachweis- und Dokumentationspflicht bei gefährlichen Abfällen beachten

Alle Nachweise, die die ordnungsgemäße Entsorgung belegen sollten mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

Tipp: Mit Hilfe der Checkliste des Zukunftsforums lässt sich ganz einfach eine individuelle Bestandserhebung und damit den ersten Schritt zum Abfallkonzept machen. Auch das Vertriebsteam der aws hilft bei Fragen, unterstützt bei der Erstellung eines individuellen Entsorgungskonzepts und berät umfassend zu den idealen Entsorgungslösungen (Kontakt: vertrieb@aws-shg.de, 05721 9705 4000)

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Ja, grundsätzlich schon.

Sobald Mitarbeiter in einem Betrieb Abfälle erzeugen, trennen, lagern oder weitergeben, müssen Sie sie angemessen unterweisen. Das verlangt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten.

Was heißt „angemessen schulen“? Aufwendige Seminare sind dafür nicht nötig.

Entscheidend ist, dass Mitarbeiter:

  • wissen, welche Abfälle im Unternehmen anfallen
  • die Abfälle richtig trennen (z. B. Papier, Verpackungen, gefährliche Abfälle etc.)
  • wissen, was sie nicht dürfen (z. B. gefährliche Abfälle in den Restmüll)
  • bei Problemen wissen, wen sie ansprechen
  • bei Änderungen informiert werden

Es empfiehlt sich die Schulung oder Einweisung der Mitarbeitenden zu dokumentieren, z. B. über eine Teilnehmerliste mit Datum und einer kurzen Notiz zum Inhalt.

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Oft nicht erforderlich, aber sinnvoll
Für viele Unternehmen, wie z. B. Handwerksbetriebe mit geringen Abfallmengen, Handelsunternehmen ohne relevante gefährliche Abfälle oder normale Bürobetriebe ist ein expliziter Abfallbeauftragter nicht erforderlich.

Auch wenn kein Abfallbeauftragter notwendig ist, ist es wichtig eine verantwortliche Person im Betrieb zu benennen mit Grundkenntnissen zur richtigen Abfalltrennung und Entsorgung.

Beispiele für bestellungspflichtige Unternehmen sind Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn relevante Abfallmengen anfallen, Unternehmen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Deponien sowie Sortier-, Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen. Die Pflicht ergibt sich aus § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).

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